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Zufahrt zur Notaufnahme über Tevernstraße.

Im Notfall 112 wählen

Im medizinischen Notfall erreichen Sie uns Tag + Nacht über unsere Notaufnahme. Bei lebensbedrohlichen Notfällen rufen Sie den Notruf 112.

Bei nicht dringlichen Erkrankungen, planbaren Untersuchungen oder länger bestehenden Beschwerden sollten Sie sich zunächst an Ihre Hausarztpraxis oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116 117) wenden. So helfen Sie mit, die Notfallmedizin in der Notaufnahme für schwer erkrankte Patientinnen und Patienten freizuhalten.

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Digitales Hinweisgebersystem
Hintbox


Im Rahmen der Umsetzung unserer Compliance Strategie haben wir ein umfassendes Compliance Management System (CMS) zur Sicherstellung eines ethischen sowie gesetzes- und rechtskonformen Verhaltens unseres Unternehmens eingerichtet. Das CMS dient ebenso der Verhinderung und Prävention von Verstößen. Diese Zielsetzung richtet sich an unseren Vorstand bzw. Geschäftsführung, an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auch an unsere Geschäftspartner.

Mit dem vertraulichen Hinweisgeberschutzsystem möchten wir die Unternehmenskultur fördern und Ihnen als Mitarbeitende innerhalb unseres Unternehmensverbundes eine Mitwirkungsmöglichkeit geben, Gesetzes- oder sonstige Rechtsverstöße mitzuteilen, ohne dass für Sie aufgrund der Meldung Nachteile entstehen können.

Dieses Hinweisgebersystem bezieht sich auf den Verbund Katholischer Kliniken gGmbH mit den angeschlossenen Gesellschaften:

  • Krankenhaus Mörsenbroich Rath GmbH mit den Krankenhäusern:
    • Augusta-Krankenhaus,
    • Krankenhaus Elbroich,
    • St. Vinzenz-Krankenhaus
  • Tagesklinik Krankenhaus Elbroich
  • Westdeutsches Diabetes- und Gesundheitszenterum (WDGZ)
  • Marien Hospital Düsseldorf GmbH mit dem Krankenhaus:
  • Marien Hospital Düsseldorf
  • Caritative Vereinigung Fördergesellschaft mbH
  • KMR-Reinigung-Service GmbH
  • St. Elisabeth Akademie GmbH
  • VKKD-Service GmbH
  • Medizinisches Versorgungszentrum GmbH

Externe Meldestellen


Nach § 7 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz sollte eine Meldung vorrangig an die interne Meldestelle erfolgen, wenn intern gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien befürchtet. Daneben besteht auch die Möglichkeit, Meldungen an die externen Meldestellen des Bundes und der Länder sowie an die weiteren in §§ 21-23 Hinweisgeberschutzgesetz genannten Stellen abzugeben.

Externe Meldestelle des Bundes